Bundesbesoldungsgesetz // Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, ist unzulässig. Für eine solche Klage fehlt dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, Besoldungsgruppe A 15, ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Dieser Dienstposten wurde im Jahre 2013 der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. In den Dienstpostenbewertungen ordnet die Beklagte acht Merkmale drei Anforderungsgruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewertungsstufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweise und rechtsfehlerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis komme; statt nach Besoldungsgruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten.

Das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Dienstpostenbewertung erfüllt der Dienstherr einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG). Er handelt dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt. Subjektive Rechte der Beamten werden von einer Dienstpostenbewertung nicht berührt; insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten – anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten – nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht einem Beamten keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu. Daran ändert auch nichts, dass eine Dienstpostenbewertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben kann. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen kann und muss der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder – wenn eine solche fehlt – die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.

Quelle:
BVerwG, Pressemitteilung vom 20.10.2016 zum Urteil 2 A 2.14 vom 20.10.2016
BVerwG 2 A 2.14 – Urteil vom 20. Oktober 2016