Satzung

Satzung

I Name und Sitz

§ 1

Der DJG Landesverband führt den Namen DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft

-Landesverband Thüringen e.V.

Sie ist Mitglied des Thüringer Beamtenbundes (tbb); dieser ist dem Deutschen Beamtenbund (DBB) und der DBB Tarifunion angeschlossen. Ferner ist der Landesverband Thüringen Mitglied der Deutschen Justiz-Gewerkschaft e.V.

§ 2

Die DJG -Thüringen hat ihren Sitz in Meiningen, Gerichtsstand ist Meiningen. Sie ist im Vereinsgericht in Meiningen eingetragen.

Geschäftsjahr in das Kalenderjahr

§ 3

Die DJG Thüringen ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

II Organisationsbereich, Ziele und Aufgaben

§ 4

Die DJG –Thüringen erstrebt

  • den Zusammenschluss aller Justizbediensteten
  • die Wahrung der Berufsinteressen
  • die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter der Justiz durch Fortbildung und Sicherstellung entsprechender Ausbildung
  • die Regelung der Arbeitsbedingungen der Mitglieder durch Tarifvertrag sowie die Anerkennung des Tarif- und Schlichtungsrechts und das Bekenntnis zur Anwendung der erlaubten Mittel des Arbeitskampfes
  • die aktive Beteiligung an den Bemühungen um die Erhaltung des Berufsbeamtentums an und
  • ist gegen Privatisierungen im Justizbereich.

III Mitgliedschaft

§ 5

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist freiwillig. Aufnahmefähig sind alle Justizbediensteten.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragstellung die Satzung und satzungsgemäßen Beschlüsse der DJG-Thüringen an.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag bezeichneten Aufnahmedatum. Der Vorstand kann eine Beitrittserklärung zurückweisen. Über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung entscheidet die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung.

§ 6

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  • Austritt
  • Ausschluss oder
  • Tod.

Der Austritt muss von dem Mitglied schriftlich dem Landesverband angezeigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende,

Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand sind und sich weigern die satzungsgemäß festgelegten Beiträge zu leisten, oder Mitglieder, die gröblich gegen die Ziele und Interessen der DJG -Thüringen verstoßen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

IV Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der Satzung

  • bei allen Bestrebungen der DJG -Thüringen mitzuwirken bzw. mitzubestimmen
  • Schutz und Unterstützung der DJG -Thüringen bei dienstrechtlichen und berufspolitischen Fragen in Anspruch zu nehmen
  • alle gewerkschaftlichen Einrichtungen zu nutzen (z. B. kostenlose Rechtsberatung, Fortbildung usw.)

Jedes Mitglied hat die Pflicht

  • die Ziele und Interessen der DJG-Thüringen zu fördern
  • die Satzung und alle satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Anordnungen der Gewerkschaftsorgane einzuhalten

§ 8

Jedes Mitglied hat den vom Gewerkschaftstag beschlossenen Mitgliedsbeitrag regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. Der Beitrag wird vierteljährlich vom Konto des Mitglieds eingezogen. Eine jederzeit widerrufbare Einzugsermächtigung ist dem Vorstand zu erteilen.

 

V Gliederung und Organe

§ 9

Die Organe des Landesverbandes sind

  • der Landesgewerkschaftstag
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 10

Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er setzt sich bis zu einer Mitgliederzahl von 100 aus allen Mitgliedern zusammen.

Er findet alle vier Jahre statt.

Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Der Landesgewerkschaftstag hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Erteilung der Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzungen ggf. Auflösung der DJG -Thüringen und Verwendung des Vermögens
  • Erledigung von Anträgen

Anträge, über die auf dem Landesgewerkschaftstag befunden werden soll, müssen spätestens 2 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.

Jeder ordentlich einberufene Landesgewerkschaftstag ist beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und zum Landesgewerkschaftstag müssen mindestens 4 Wochen vor Abhaltung derselben durch schriftliche Benachrichtigung erfolgen.

§ 11

Der Vorstand i. S. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenführer. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird ermächtigt bei Bedarf Beisitzer zur Mitarbeit im Vorstand zu bestellen.

Der Vorstand

  • berät und beschließt die der DJG -Thüringen zu stellenden Anträge über die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder
  • entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landesgewerkschaftstages oder der Mitgliederversammlung fallen, wie auch in Angelegenheit, die keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung dulden.

§ 12

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie entscheidet über Beschwerden zurückgewiesener Beitrittserklärungen und Beschwerden über den Ausschluss. Hierzu bedarf es der 2/3 Mehrheit.

In der Mitgliederversammlung werden alle berufspolitischen Aufgaben besprochen und geplant sowie aktuelle Probleme der Mitglieder diskutiert.

§ 13

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

VI Auflösung

§ 14

Die Auflösung der DJG -Thüringen kann nur von einem zu diesem Zweck

einberufenen außerordentlichen Landesgewerkschaftstag mit 2/3 Mehrheit beschlossen Werden.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist in einer neu anzuberaumenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden über die Auflösung abzustimmen.

Die die Auflösung bestimmende Versammlung entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vermögens und des Schriftgutes.

 

VII Schlussbestimmung und Inkrafttreten

§ 15

Vorstehende Satzung gilt sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

Diese Satzung wurde am Landesverbandstag am 18.03.2011 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Erfurt 18.03.2011

Fred Siegert