Sonderinfo

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28-02.2018 – 4 AZR 816/16 seine bisherige Rechtsauffassung korrigiert. Dies könnte im begründeten Einzelfall zu einer besseren Eingruppierung für Beschäftigte in Serviceeinheiten und Geschäftsstellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften führen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich anlässlich seiner Entscheidung mit der Eingruppierung einer Beschäftigten in der Geschäftsstelle beim Bundesgericht befasst und neue Maßstäbe in der Frage der Zusammenhangstätigkeit gesetzt.
Die Arbeit der betroffenen Kollegin beim Bundesgericht umfasst alles vom Eingang der Klage bis zur Weglegung der Akte. Diese Tätigkeit hat das BAG als einen Arbeitsvorgang bewertet.
Eine Neubewertung der Arbeit in den Serviceeinheiten oder Geschäftsstellen könnte eventuell zu einer höheren Eingruppierung (kleine E 9 TV-L) führen.
Ein Antrag auf Feststellung einer höheren Eingruppierung können betroffene Beschäftigte in den Geschäftsstellen und Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften stellen.

Ihre DJG ist dabei sehr gerne behilflich.